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	<title>Newsticker für juristische Themen</title>
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	<description>Aktuelle Rechtsprechung zu Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und E-Commerce.</description>
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		<title>BGH zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 07:20:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsauschschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 31. März 2010 (Az.: I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet. Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 31. März 2010 (Az.: I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.</p>
<p>Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Er bot im November 2005 auf dieser Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.</p>
<p>Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.</p>
<p>Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 71/2010 vom 31.03.2010)</em></p>
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		<title>BGH: Werbung ´Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer´ zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 15:16:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 31. März 2010 (Az.: I ZR 75/08) entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe ´Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer´ Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 31. März 2010 (Az.: I ZR 75/08) entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe ´Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer´ Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.</p>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt ´Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer´. Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der &#8211; so der BGH &#8211; mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 72/2010 vom 31.03.2010)</em></p>
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		<title>BGH: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Mar 2010 09:41:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 11. März 2010 (Az.: I ZR 123/08) entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 11. März 2010 (Az.: I ZR 123/08) entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.</p>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.</p>
<p>Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis &#8220;Alle Angaben ohne Gewähr!&#8221; in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass &#8220;eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann&#8221;.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2010 vom 12.03.2010)</em></p>
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		<title>BGH zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 12:16:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen mit Urteilen vom 25. März 2010 (Az.: I ZR 122/08 und I ZR 130/08) entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen mit Urteilen vom 25. März 2010 (Az.: I ZR 122/08 und I ZR 130/08) entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben.</p>
<p>Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal, auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm öffentlich zugänglich machte.</p>
<p>Der Kläger hat die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse die Beklagten am Tag der Veröffentlichung des Films erzielt haben, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hatten die Auskunftsklagen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wonach dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zusteht, bestätigt und lediglich den Umfang der Auskunftsansprüche eingeschränkt. Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt - die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.</p>
<p><em>(Quelle: Pressmitteilung des BGH Nr. 65/2010 vom 25.03.2010)</em></p>
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		<title>LG Hamburg verurteilt Bushido wegen Plagiaten</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/03/lg-hamburg-verurteilt-bushido-wegen-plagiaten/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 07:49:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat den Berliner Rapper Bushido mit Urteil vom 23.03.2010 zur Zahlung von 63.000,00 EUR immateriellen Schadensersatzes verurteilt, weil er unerlaubt Teile aus Werken der französischen Gothic Band Dark Sanctuary verwendet hat. Betroffen sind mindestens 13 Lieder Bushidos in denen rechtswidrig Tonfolgen übernommen wurden. Die betroffenen Alben sollen nun aus dem Verkauf genommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat den Berliner Rapper Bushido mit Urteil vom 23.03.2010 zur Zahlung von 63.000,00 EUR immateriellen Schadensersatzes verurteilt, weil er unerlaubt Teile aus Werken der französischen Gothic Band Dark Sanctuary verwendet hat. Betroffen sind mindestens 13 Lieder Bushidos in denen rechtswidrig Tonfolgen übernommen wurden. Die betroffenen Alben sollen nun aus dem Verkauf genommen und vernichtet werden.</p>
<p>Materielle Schadensersatzansprüche stehen daneben noch aus. Hier muss Bushido allerdings erst noch Auskunft über die Gelder erteilen, die er mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Lieder verdient hat, damit so der Schadensersatzanspruch konkret beziffert werden kann.</p>
<p>Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.</p>
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		<title>BGH zur Kündigung eines presserechtlichen  Unterlassungsvertrages</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/03/bgh-zur-kuendigung-eines-presserechtlichen-unterlassungsvertrages/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 11:15:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. März 2010 (Az.: VI ZR 52/09) entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt. Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. März 2010 (Az.: VI ZR 52/09) entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.</p>
<p>Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 52/2010 vom 09.03.2010)</em></p>
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		<title>BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/03/bgh-zur-zustaendigkeit-deutscher-gerichte-fuer-klage-gegen-internetveroeffentlichung-der-new-york-times/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 10:52:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat mit Urteil vom 2. März 2010 (Az.: VI ZR 23/09) entschieden, dass die deutschen Gerichte für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig sind, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung ´The New York [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit Urteil vom 2. März 2010 (Az.: VI ZR 23/09) entschieden, dass die deutschen Gerichte für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig sind, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.</p>
<p>Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung ´The New York Times´ sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im ´Online-Archiv´ zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der ´New York Times´ handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als ´country of residence` aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. Nr. 48/2010  vom 02.03.2010)</em></p>
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		<title>Spiegel Online durfte ein Dossier, in dem alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind, zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/03/spiegel-online-durfte-ein-dossier-in-dem-alte-wort-und-bildberichterstattungen-ueber-eine-schwere-straftat-zusammengefasst-sind-zum-kostenpflichtigen-abruf-bereithalten/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 07:28:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat es mit Urteilen vom 9. Februar 2010 (Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08) für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat es mit Urteilen vom 9. Februar 2010 (Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08) für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.</p>
<p>Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik ´Dossiers´ unter dem Titel ´Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer´eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins `Der Spiegel´ bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.</p>
<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger ´ewig an den Pranger´ zu stellen oder in einer Weise ´an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren`, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde. Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.</p>
<p>Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 30/2010 vom 09.02.2010)</em></p>
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		<title>Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/verwendung-fremder-fotos-fur-rezeptsammlung-im-internet/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 12:41:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12. November 2009 (Az.: I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de) entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12. November 2009 (Az.: I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de) entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.</p>
<p>Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.</p>
<p>Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 233/2009 vom 13.11.2009)</em></p>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Übersetzerhonorare</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bundesgerichtshof-entscheidet-uber-ubersetzerhonorare/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 12:39:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Oktober 2009 (Az.: I ZR 38/07 – Talking to Addison) entschieden, dass Übersetzer literarischer Werke grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher haben. Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Oktober 2009 (Az.: I ZR 38/07 – Talking to Addison) entschieden, dass Übersetzer literarischer Werke grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher haben.</p>
<p>Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar von rund 15 € für jede Seite des übersetzten Textes.</p>
<p>Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Nach dieser Bestimmung – die im Juli 2002 in Kraft getreten und grundsätzlich auf seit Juli 2001 geschlossene Verträge anwendbar ist – kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Parteien hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die gewünschte Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen kann. Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 € je Seite sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar branchenüblich gewesen. Eine solche Vergütung sei jedoch im Sinne des Gesetzes unangemessen, weil sie das berechtigte Interesse der Klägerin nicht wahre, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht absehbar gewesen, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerin (§ 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt werde, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Darüber hinaus kann der Übersetzer – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.</p>
<p>Da das Berufungsgericht noch nicht geprüft hat, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den im Regelfall angemessenen Sätzen rechtfertigen, wurde die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 207/2009 vom 07.10.2009)</em></p>
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		<title>GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/gema-unterliegt-keinem-unbeschrankten-abschlusszwang/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 12:37:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. April 2009 (Az.:I ZR 5/07 – Seeing is Believing)  entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. April 2009 (Az.:I ZR 5/07 – Seeing is Believing)  entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist.</p>
<p>In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der GEMA, die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Musikwerken wahrnimmt, beantragt, ihr die Nutzungsrechte an zwölf Musikstücken einzuräumen, die 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen worden waren. Xavier Naidoo war an dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der GEMA beteiligt. Die Klägerin beabsichtigte, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Dazu benötigte sie neben den Rechten, die in der Person von Xavier Naidoo in seiner Eigenschaft als Komponist und Textdichter dieser Musiktitel entstanden sind und die von der GEMA wahrgenommen werden, auch die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte, die Xavier Naidoo als Sänger dieser Musikaufnahmen zustehen. Diese Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die entsprechenden Leistungsschutzrechte bereits durch einen mit Xavier Naidoo im Jahre 1993 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben. Xavier Naidoo und die GEMA haben dagegen geltend gemacht, dieser Vertrag sei wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung Xavier Naidoos nichtig. Die GEMA hat sich daher geweigert, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen.</p>
<p>Das Landgericht hat die GEMA verurteilt, der Klägerin eine Lizenz für die Herstellung des beabsichtigten Tonträgers gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 6.420 € zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall wegen entgegenstehender Interessen der Verwertungsgesellschaft oder des Urhebers aufgehoben sein. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil Xavier Naidoo es ablehne, der Klägerin die für die Herstellung des Tonträgers benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und die Klägerin diese Rechte auch nicht bereits durch den Vertrag von 1993 erworben habe, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG sei eine notwendige Folge davon, dass die jeweilige Verwertungsgesellschaft – in Deutschland besteht für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten in der Regel nur jeweils eine Verwertungsgesellschaft – das tatsächliche Monopol für alle Rechte erlange, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörten. Aus dem Zweck des § 11 UrhWG, einen Missbrauch der tatsächlichen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ergebe sich, dass ausnahmsweise eine Abschlusspflicht nicht bestehe, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheide und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten könne. Diese Voraussetzung sei in diesem Fall gegeben, weil die Klägerin an der beabsichtigten Herstellung des Tonträgers wegen der Weigerung Xaviers Naidoos, ihr die insoweit benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Nichtigkeit des Vertrags von 1993 aus Rechtsgründen gehindert sei. Unter diesen Umständen sei es der GEMA unter Berücksichtigung ihrer aus dem Wahrnehmungsvertrag mit Xavier Naidoo folgenden Treuhandstellung nicht zumutbar, der Klägerin Nutzungsrechte zu übertragen, die diese nicht rechtmäßig nutzen könne.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 88/2009 vom 23.04.2009)</em></p>
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		<title>BGH zu internetbasierten Videorecordern</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 12:35:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. April 2009 (Az.: I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder) entschieden, dass das Angebot &#8220;internetbasierter&#8221; Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist. Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm &#8220;RTL&#8221; aus. Die Beklagte bietet seit März [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. April 2009 (Az.: I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder) entschieden, dass das Angebot &#8220;internetbasierter&#8221; Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.</p>
<p>Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm &#8220;RTL&#8221; aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung &#8220;Shift.TV&#8221; einen &#8220;internetbasierten Persönlichen Videorecorder&#8221; zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem &#8220;Persönlichen Videorecorder&#8221; gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem &#8220;Persönlichen Videorecorder&#8221; aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.</p>
<p>Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und &#8211; zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage &#8211; auf Auskunft in Anspruch.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den &#8220;Persönlichen Videorecordern&#8221; aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der &#8220;Persönlichen Videorecorder&#8221; nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den &#8220;Persönlichen Videorecordern&#8221; abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die &#8220;Persönlichen Videorecorder&#8221; mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p>Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 84/2009 vom 22.04.2009)</em></p>
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		<title>Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/gunther-jauch-gewinnt-streit-um-sein-bild-auf-der-titelseite-eines-ratselheftes/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 12:32:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Günther Jauch wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche zustehen. Ein Zeitschriftenverlag hatte den Kläger auf der Titelseite eines Rätselheftes mit dem Bildunterschrift &#8220;Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?&#8221; wie spannend Quiz sein kann&#8221; abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Günther Jauch wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche zustehen. Ein Zeitschriftenverlag hatte den Kläger auf der Titelseite eines Rätselheftes mit dem Bildunterschrift &#8220;Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?&#8221; wie spannend Quiz sein kann&#8221; abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. Der Kläger, der der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangt von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.</p>
<p>Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.</p>
<p>Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.</p>
<p>Urteil des BGH vom 11. März 2009  I ZR 8/07</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 58/2009 vom 11.03.2009)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH entscheidet Streit über Vivaldi-Oper `Motezuma´</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-entscheidet-streit-uber-vivaldi-oper-motezuma/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 12:28:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. Januar 2009 (Az.: I ZR 19/07 &#8211; Motezuma) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang &#8220;nicht erschienen&#8221; ist mit der Folge, dass dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht. Im Handschriftenarchiv der Klägerin, der Sing-Akademie zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. Januar 2009 (Az.: I ZR 19/07 &#8211; Motezuma) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang &#8220;nicht erschienen&#8221; ist mit der Folge, dass dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht.</p>
<p>Im Handschriftenarchiv der Klägerin, der Sing-Akademie zu Berlin, wurde im Jahre 2002 die Komposition des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi zur Oper &#8220;Motezuma&#8221; entdeckt. Die Oper war im Jahre 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S: Angelo in Venedig uraufgeführt worden. Während das Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verschollen. Die Klägerin gab Faksimilekopien der aufgefundenen Handschrift heraus. Sie ist der Ansicht, sie habe damit als Herausgeberin der Erstausgabe des Werkes (&#8220;editio princeps&#8221;) nach § 71 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Nach dieser Bestimmung steht demjenigen ein solches dem Urheberrecht ähnliches Recht zu, der &#8220;ein bislang nicht erschienenes Werk … erstmals erscheinen lässt&#8221;. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Veranstalterin des Düsseldorfer Kulturfestivals &#8220;Altstadtherbst&#8221;, Schadensersatz, weil diese die Oper im September 2005 in Düsseldorf ohne ihre Zustimmung aufgeführt hat.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der als Herausgeber der Erstausgabe ein entsprechendes Verwertungsrecht an einem Werk beansprucht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dieses Werk &#8220;nicht erschienen&#8221; ist. Da es in aller Regel schwierig ist, das Nichtvorliegen einer Tatsache darzulegen und nachzuweisen &#8211; zumal das Nichterschienensein eines jahrhundertealten Werkes &#8211; kann der Anspruchsteller sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er diese Umstände widerlegt.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; nicht hinreichend dargelegt, dass Vivaldis Komposition zur Oper &#8220;Motezuma&#8221; &#8220;nicht erschienen&#8221; ist. Ein Werk ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke &#8220;in genügender Anzahl&#8221; der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Das ist der Fall, wenn die Zahl der Kopien ausreicht, um dem interessierten Publikum die Kenntnisnahme des Werkes zu ermöglichen. Danach ist &#8211; so der BGH &#8211; davon auszugehen, dass die Komposition zur Oper &#8220;Motezuma&#8221; bereits im Jahre 1733 &#8220;erschienen&#8221; ist. Aus den von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler geht hervor, dass damals die für venezianische Opernhäuser angefertigten Auftragswerke &#8211; und um ein solches handelte es sich bei der Oper &#8220;Motezuma&#8221; &#8211; üblicherweise nur während einer Spielzeit an dem jeweiligen Opernhaus aufgeführt wurden; zudem wurde regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei dem Opernhaus hinterlegt, von dem &#8211; wie allgemein bekannt war &#8211; Interessenten (etwa auswärtige Fürstenhöfe) Abschriften anfertigen lassen konnten. Ob es sich auch im Falle der Oper &#8220;Motezuma&#8221; so verhalten hat, kann zwar heute nicht mehr festgestellt werden. Da die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Ablauf vorgetragen hat, besteht auch in diesem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur bei dem Opernhaus alles getan war, um dem venezianischen Opernpublikum und möglichen Interessenten an Partiturabschriften ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Komposition zu geben.</p>
<p>Der Name, &#8220;<strong>Motezuma</strong>&#8221; ist übrigens bewußt gewählt. Es handelt sich hier <strong>nicht</strong> um eine versehentlich falsche Schreibung von &#8220;Mo<strong>n</strong>tezuma&#8221;. Die aztekische Sprache hat anstelle des &#8220;<strong>N</strong>&#8221; einen Nasallaut, den der Komponist hier aussparte.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 18/2009 vom 23.01.2009)</em></p>
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		<title>Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 12:26:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az.: I ZR 23/06 &#8211; Klingeltöne für Mobiltelefone) entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht. Die Beklagte bietet das Musikstück &#8220;Rock my life&#8221; als Klingelton für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az.: I ZR 23/06 &#8211; Klingeltöne für Mobiltelefone) entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.</p>
<p>Die Beklagte bietet das Musikstück &#8220;Rock my life&#8221; als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk &#8220;Rock my life&#8221; als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.</p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein). Es bedarf &#8211; so der BGH &#8211; keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk &#8211; wie dies normalerweise der Fall ist – so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Üblich und voraussehbar ist es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt.</p>
<p>Obwohl der BGH die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages haben am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam erachtet.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 237/2008 vom 18.12.2008)</em></p>
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		<title>Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 12:24:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Juli 2008  (Az.: I ZR 219/05) entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Juli 2008  (Az.: I ZR 219/05)  entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das &#8211; verfassungsrechtlich unbedenkliche &#8211; Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2008 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.</p>
<p>Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 138/2008 vom 17.07.2008)</em></p>
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		<title>Keine Gerätevergütung für Kopierstationen</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 12:21:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (Az.: I ZR 206/05 &#8211; Kopierstationen) entschieden, dass für Kopierstationen keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Der Urheber eines Werkes hat nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (Az.: I ZR 206/05 &#8211; Kopierstationen)  entschieden, dass für Kopierstationen keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.</p>
<p>Der Urheber eines Werkes hat nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk &#8220;durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung&#8221; zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch &#8211; ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung &#8211; zulässig sind.</p>
<p>Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Zahlreiche Sprachwerke &#8211; darunter Zeitschriften &#8211; werden auf CD, CD-ROM oder DVD übertragen und in dieser Form vervielfältigt. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien.</p>
<p>Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät eine Vergütung von 1.227,10 € zu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 8 € je Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 56 € je Brennlaufwerk für Geräte mit sieben oder mehr Brennlaufwerken zu zahlen hat. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Kopierstationen keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. besteht, weil diese Geräte schon nicht geeignet sind, im Sinne dieser Bestimmung Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Mit Kopierstationen können keine Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen, angefertigt werden. Die mit solchen Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs, CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter sind &#8211; wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 6.12.2007 &#8211; I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 16 ff. &#8211; Drucker und Plotter) &#8211; nur Verfahren zur Vervielfältigung von (analogen) Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; entgegen, dass Kopierstationen, die schon wegen ihres hohen Anschaffungspreises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden, nur wesentlich seltener als die von der Regelung erfassten Fotokopiergeräte für die vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch eingesetzt werden. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die aufgrund einer gesetzlichen Lizenz zulässig sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Kopierstationen auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden.</p>
<p>Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden &#8211; im Streitfall nicht anwendbaren &#8211; Neuregelung, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch ist demnach nicht mehr davon abhängig, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk &#8220;durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung&#8221; zu vervielfältigen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof wird sich am 2. Oktober 2008 mit der Frage der Vergütungspflicht von PCs (I ZR 18/06) zu befassen haben.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 137/2008 vom 17.07.2008)</em></p>
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		<title>BGH zu Musical-Rechten</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 12:19:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 3. Juli 2008  (Az.: I ZR 204/05 &#8211; Musical-Starlights ) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist. Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil die Urheber der GEMA zwar die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 3. Juli 2008  (Az.: I ZR 204/05 &#8211; Musical-Starlights ) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist.</p>
<p>Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil die Urheber der GEMA zwar die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst übertragen, sich aber das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke vorbehalten. Auf diese Weise behalten sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wem sie unter welchen Bedingungen das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung ihrer Werke einräumen.</p>
<p>Die Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musicals &#8220;Die Schöne und das Biest&#8221;, &#8220;Der Glöckner von Notre Dame&#8221;, &#8220;Der König der Löwen&#8221; und &#8220;Aida&#8221;. Die Beklagte ist eine deutsche Konzertagentur, die im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel &#8220;The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions&#8221; veranstaltet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte führe bei diesen Veranstaltungen die Disney-Musicals bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass eine bühnenmäßige Aufführung lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dabei kommt es für eine Aufführung des geschützten Werkes &#8211; so der BGH &#8211; nicht darauf an, ob einem Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt. Danach hatte die Beklagte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs der Disney-Musicals zusammengestellt und unter Verwendung von Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. Dadurch hatte sich für das Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergeben.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 128/2008 vom 04.07.2008)</em></p>
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		<title>BGH zum Verhältnis von Urheberrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 11:30:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seiner Entscheidung vom 19. März 2008 (Az.: I ZR 166/05 – St. Gottfried) mit dem Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht auseinanderzusetzen. Die Beklagte ist die katholische Kirchengemeinde St. Gottfried in Münster. Sie ist Eigentümerin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten Kirche St. Gottfried. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seiner Entscheidung vom 19. März 2008 (Az.: I ZR 166/05 – St. Gottfried) mit dem Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht auseinanderzusetzen.</p>
<p>Die Beklagte ist die katholische Kirchengemeinde St. Gottfried in Münster. Sie ist Eigentümerin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten Kirche St. Gottfried. Im Jahre 2002 gestaltete sie den Altarraum der Kirche um. Die Klägerin ist der Ansicht, durch diese Umgestaltung werde das Urheberrecht ihres im Jahre 1966 verstorbenen Vaters verletzt. Dieser hatte die Kirche entworfen und den Innenraum gestaltet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den ursprünglichen Zustand des Altarraums wiederherzustellen.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Umbaumaßnahmen der Beklagten verstoßen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zwar gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot. Auch der Eigentümer eines Werkoriginals darf grundsätzlich keine Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachweilt unverändert erhalten bleibt. Ein derartiger Konflikt zwischen den Belangen des Urhebers und des Eigentümers kann jedoch letztlich nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden. Im Streitfall wiegt das Interesse der Beklagten an dem Umbau nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schwerer als das Erhaltungsinteresse des Urhebers.</p>
<p>Die Beklagte hatte dargetan, dass sie sich nur deshalb für die Umgestaltung entschieden habe, um die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils in ihrer Kirche räumlich umzusetzen und die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzubeziehen. Das Berufungsgericht hatte gemeint, die von der Beklagten angeführten Gründe für einen Umbau seien letztlich eine Frage des guten Geschmacks; es hat sie daher nicht als ausschlaggebend angesehen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrgemeinde die heilige Messe feiern möchte, habe sich an der Gestaltung des Kirchenraums auszurichten, wenn diese urheberrechtlich geschützt sei. Die Beklagte habe keine beachtlichen Gründe für ihre geänderte Liturgieauffassung aufgeführt. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nicht gebilligt. Sie beachtet &#8211; so der BGH &#8211; nicht hinreichend das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das Grundrecht der Religionsfreiheit der Beklagten. Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung des Kircheninnenraumes bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kirchengemeinde an. Hat diese &#8211; wie im Streitfall die Beklagte &#8211; ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, hat sich der Staat einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.</p>
<p>Auf Seiten des Urhebers ist &#8211; so der BGH &#8211; im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Werk der Baukunst insbesondere zu berücksichtigen, dass der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann. So ist dem Schöpfer einer Kirche bewusst, dass die Kirchengemeinde das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte; er muss daher gewärtigen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen. Das Interesse des Vaters der Klägerin an der unveränderten Erhaltung seines Werkes musste daher gegenüber dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewertenden liturgischen Interesse der Beklagten an dem Umbau des Kircheninnenraums zurücktreten.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2008 vom 20.03.2008)</em></p>
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		<title>BGH: Volle Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-volle-geratevergutung-fur-multifunktionsgerate/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 11:26:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 30. Januar 2008 (Az.: I ZR 131/05 &#8211; Multifunktionsgeräte) entschieden, dass für Multifunktionsgeräte die urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen ist. Der Urheber eines Werkes hat nach dem Urheberrechtsgesetz einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Importeur und Händler von Vervielfältigungsgeräten wie beispielsweise Fotokopiergeräten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 30. Januar 2008 (Az.: I ZR 131/05 &#8211; Multifunktionsgeräte) entschieden, dass für Multifunktionsgeräte die urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen ist.</p>
<p>Der Urheber eines Werkes hat nach dem Urheberrechtsgesetz einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Importeur und Händler von Vervielfältigungsgeräten wie beispielsweise Fotokopiergeräten. Nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage bestimmt sich die Höhe der Vergütung – wenn nichts anderes vereinbart ist – nach im Gesetz ausdrücklich genannten festen Vergütungssätzen. Danach ist beispielsweise für ein Gerät, mit dem bis zu zwölf Farbkopien je Minute hergestellt werden können, eine Vergütung von 76,70 € geschuldet.</p>
<p>Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt sogenannte Multifunktionsgeräte, die in Verbindung mit einem Computer drucken und scannen sowie ohne einen Computer fotokopieren und teilweise auch faxen können. Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes bis 31. August 2001 in Verkehr gebrachte Multifunktionsgerät die in der bis Ende 2007 geltenden Fassung des Gesetzes festgelegte Vergütung zu zahlen hat.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt, dass für Multifunktionsgeräte eine geringere als die gesetzlich bestimmte Vergütung zu zahlen ist, weil diese Geräte nur in geringem Umfang als Fotokopierer verwendet werden. Dass Multifunktionsgeräte nicht nur kopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken und scannen sowie teilweise faxen können, ändert &#8211; so der BGH &#8211; nichts daran, dass sie in ihrer Kopierfunktion Fotokopiergeräten gleichstehen. Die Beklagte hatte ferner geltend gemacht, mit Multifunktionsgeräten würden, wenn sie zu Kopierzwecken eingesetzt würden, nur zu einem geringfügigen Anteil Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Vorlagen hergestellt; ferner seien die Vergütungssätze im Verhältnis zum Gerätepreis unverhältnismäßig hoch. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass es nach der im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelung für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung keine Rolle spiele, inwieweit sich unter den Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale Kopien &#8211; wie etwa Vervielfältigungen eigener Schriftstücke &#8211; befinden; auch der Gerätepreis sei danach für die Vergütungshöhe nicht von Bedeutung. Da das Gesetz die Gerätehersteller allein aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belaste, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen, wäre es &#8211; so der BGH &#8211; allerdings verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der Vergütungssatz im Verhältnis zum Gerätepreis derart hoch wäre, dass die Hersteller die Last der Vergütung nicht auf die Erwerber der Geräte abwälzen könnten. Davon könne im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.</p>
<p>Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden &#8211; im Streitfall nicht anwendbaren &#8211; Neuregelung des § 54a UrhG ist für die Vergütungshöhe maßgeblich, in welchem Maß die Geräte als Typen tatsächlich für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen genutzt werden; die Vergütung darf den Hersteller der Geräte nicht unzumutbar beeinträchtigen und muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat bereits am 6. Dezember 2007 entschieden, dass für Drucker keine Gerätevergütung zu zahlen ist (I ZR 94/05) und wird sich demnächst mit der Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen (I ZR 206/05, Termin: 8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06, Termin vermutlich im Herbst 2008) zu befassen haben.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2008 vom 01.02.2008)</em></p>
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		<title>Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 11:21:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az.: I ZR 94/05) entschieden, dass nach geltendem Recht für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Der Urheber eines Werkes hat nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az.: I ZR 94/05)  entschieden, dass nach geltendem Recht für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.</p>
<p>Der Urheber eines Werkes hat nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich geschützte Werk &#8220;durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung&#8221; zu vervielfältigen. Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.</p>
<p>Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker. Die Klägerin hat Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät die im Gesetz vorgesehene Vergütung zu zahlen hat.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Allein mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet.</p>
<p>Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist diese Funktionseinheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 5. Juli 2001 (I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 &#8211; Scanner) entschieden, dass deshalb der Scanner vergütungspflichtig ist; er ist innerhalb einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (fast jeder Scanner wird im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt, während PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz kommen). Eine Vergütungspflicht für die übrigen Geräte einer solchen Funktionseinheit kommt nach geltendem Urheberrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht in Betracht. Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination mehrfach verlangt werden kann, kann innerhalb einer solchen Gerätekombination nur ein Gerät – der Scanner – vergütungspflichtig sein.</p>
<p>Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er nicht geeignet, Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen herzustellen. Die mit einer solchen Gerätekette allein mögliche Vervielfältigung digitaler Vorlagen, erfolgt – so der BGH – auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung stehe entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden sei; so sei das Ausdrucken der auf einer CD-ROM oder in einer Online-Datenbank enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet und müsse nicht noch einmal gesondert vergütet werden. Im Übrigen könne die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der für Kopiergeräte geltenden gesetzlichen Regelung nicht ohne weiteres über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker ausdehnen. Die gesetzliche Kopiergerätevergütung beziehe die Gerätehersteller aus Praktikabilitätsgründen in die Haftung ein, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer der Geräte Nutzer der urheberrechtlichen Werke seien. Die Hersteller anderer Geräte könnten ohne gesetzliche Grundlage nicht mit der urheberrechtlichen Vergütung belastet werden, zumal wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die von ihnen hergestellten Geräte im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt würden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof wird sich demnächst auch mit der Frage der Vergütungshöhe bei Multifunktionsgeräten (I ZR 131/05, Termin: 30.1.2008) sowie der Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen (I ZR 206/05, Termin: 8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06) zu befassen haben.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 186/2007 vom 07.12.2007)</em></p>
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		<title>Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bundesgerichtshof-zu-belehrungspflichten-uber-das-ruckgaberecht-bei-fernabsatzvertragen/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 11:08:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger im vorliegenden Fall des BGH (Urteil des BGH vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08) ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger im vorliegenden Fall des BGH (Urteil des BGH vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08) ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<p>Die erste Klausel lautet:</p>
<p>[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.</p>
<p>Die zweite Klausel lautet:</p>
<p>&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<p>-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p>Die dritte Klausel lautet:</p>
<p>[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 250/2009 vom 09.12.2009)</em></p>
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		<title>BGH zur Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-zur-haftung-des-inhabers-eines-ebay-accounts/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 11:02:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit Urteil vom 11. März 2009 (Az.: I ZR 114/06 – Halzband) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit Urteil vom 11. März 2009 (Az.: I ZR 114/06 – Halzband)  darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.</p>
<p>Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen &#8220;sound-max&#8221; registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift &#8220;SSSuper &#8230; Tolle &#8230; Halzband (Cartier Art)&#8221; ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: &#8220;&#8230; Halzband, Art Cartier &#8230; Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus &#8230;&#8221;. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke &#8220;Cartier&#8221;, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 55/2009 vom 11.03.2009)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS (Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen &#8220;Opt-out&#8221;-Erklärung)</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/schutz-des-verbrauchers-vor-werbung-durch-e-mail-und-sms-teilunwirksamkeit-einer-formularmasigen-opt-out-erklarung/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 11:00:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger im vom BGH zu entscheidenden Fal ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem &#8220;Payback&#8221;. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger im vom BGH zu entscheidenden Fal ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem &#8220;Payback&#8221;. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet.</p>
<p>Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine vom Beklagten verwendete Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und SMS betrifft (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am &#8220;Payback&#8221;-Programm benötigt werde, sowie eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Rabatte zum Gegenstand hat, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthalten (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).</p>
<p>Die mit &#8220;Einwilligung in Werbung und Markforschung&#8221; überschriebene Einwilligungsklausel lautet:</p>
<p>&#8220;Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. &#8230;</p>
<ul>
<li> Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. &#8230;&#8221;</li>
</ul>
<p>Die verwendete Klausel unterscheidet zwischen Werbung per Post, E-Mail und SMS. Im Hinblick auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post war die Bestimmung an den §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu messen, die besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung aufstellen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einwilligungsklausel unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Aus § 4a BDSG ergibt sich insbesondere nicht, dass die Einwilligung nur dann wirksam sein soll, wenn sie in der Weise &#8220;aktiv&#8221; erklärt wird, dass der Verbraucher eine gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss (&#8220;Opt-in&#8221;-Erklärung). Vielmehr folgt aus § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG,* dass die Einwilligung auch zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie – wie hier – besonders hervorgehoben wird.</p>
<p>Dagegen ist die hier verwendete Einwilligungsklausel unwirksam, soweit sie sich auf die Einwilligung in die vom Beklagten erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht. Insoweit greift zusätzlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG** stellt unter anderem Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat &#8211; in Abstimmung mit dem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs &#8211; entschieden, dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (&#8220;Opt-out&#8221;-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird (&#8220;Opt-in&#8221;-Erklärung). Das Erfordernis einer gesonderten Erklärung ergibt sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG), die der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 UWG umsetzen wollte. Nach dieser Richtlinie kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer &#8220;spezifischen Angabe&#8221; zum Ausdruck kommt. Diese Formulierung macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist. Eine solche Erklärung ist nicht schon in der Unterschrift zu sehen, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annimmt.</p>
<p>Eine gesonderte Einwilligungserklärung sieht das von dem Beklagten verwendete Anmeldeformular nicht vor. Der Verbraucher kann in dem Formular zwar seine E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer angeben. Damit willigt er nach der Formulargestaltung aber nur in die elektronische Information über &#8220;Extra-Punktechancen, Top-Aktionen und Neuigkeiten zu Payback …&#8221; ein, nicht aber in die Zusendung von Werbung jeglicher Art durch elektronische Post.</p>
<p>2. Die zweite, vom Kläger allerdings ohne Erfolg angegriffene Klausel sieht vor:</p>
<p>&#8220;Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden &#8230; Ihr Geburtsdatum &#8230; benötigt. …&#8221;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliegt. Die Angabe des Geburtsdatums dient der Zweckbestimmung des Vertrags des Beklagten mit dem Verbraucher (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG).*** Schon angesichts der Vielzahl der Teilnehmer am Payback-Programm gehört eine praktikable und gleichzeitig sichere Methode der Identifizierung der Programmteilnehmer zu den Vertragszwecken. Die Angabe des vollständigen Geburtsdatums ist bei einem Bonusprogramm, welches nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund dreißig Millionen Teilnehmer hat, zur Vermeidung von Identitätsverwechslungen in besonderer Weise geeignet.</p>
<p>3. Die dritte Klausel, die Gegenstand des Revisionsverfahrens war, lautet:</p>
<p>&#8220;Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen &#8230;) an L. Partner zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte.&#8221;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass auch diese Formularbestimmung nicht der Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Mitteilung der Rabattdaten durch das Partnerunternehmen dient, auch soweit es um eine Mitteilung der von den Teilnehmern unter Einsatz der Payback-Karte erworbenen Waren und Dienstleistungen geht, ebenfalls der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses des Beklagten mit den Teilnehmern des Rabatsystems (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG). Die dem Bonusprogramm angeschlossenen Partnerunternehmen können von einer Vielzahl unterschiedlicher Rabattierungsmöglichkeiten Gebrauch machen, die speziell von der jeweiligen Ware bzw. Dienstleistung abhängen können. Angesichts dessen bedarf der Beklagte der Kenntnis der vom Kunden bei dem Partnerunternehmen erworbenen Waren bzw. in Anspruch genommenen Dienstleistungen, um den Kunden über deren Punktestand vollständig, richtig, verständlich und nachprüfbar Auskunft geben zu können.</p>
<p>* § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG lautet: &#8220;Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.&#8221;</p>
<p>** § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bestimmt: &#8220;Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.&#8221;</p>
<p>*** § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG regelt: &#8220;Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses … mit dem Betroffenen dient.&#8221;</p>
<p>Urteil des BGH vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 135/2008 vom 16.07.2008)</em></p>
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		<title>OLG Brandenburg: Kosten der Abmahnung bei urheberrechtswidriger Nutzung eines Produktfotos in privater ebay-Auktion</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 10:54:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>

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		<description><![CDATA[Im vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall streiten die Parteien um urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Im Juli 2007 bot der Beklaget als privater Verkäufer im Rahmen einer Onlineauktion einen gebrauchten GPS-Empfänger zum Verkauf an. Er unterlegte sein Angebot mit einem Lichtbild des GPS-Empfängers. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2007 mahnte der Kläger den Beklagten mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall streiten die Parteien um urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Im Juli 2007 bot der Beklaget als privater Verkäufer im Rahmen einer Onlineauktion einen gebrauchten GPS-Empfänger zum Verkauf an. Er unterlegte sein Angebot mit einem Lichtbild des GPS-Empfängers. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2007 mahnte der Kläger den Beklagten mit der Begründung ab, dass das vom Beklagten in der Onlineauktion verwendete Lichtbild des GPS-Empfängers von ihm entwickelt worden sei und der Beklagten durch seine Verwendung seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletze.</p>
<p>Das OLG Brandenburg hat sodann mit Urteil vom 03.02.2009 entschieden, dass die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Produktfotos für ein privates Verkaufsangebot bei ebay urheberrechtswidrig ist.</p>
<p>Der Fotograf kann im Wege der Lizenzanalogie eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die bei einem einmaligen Gebrauch auf 20,00 € zzgl. weiterer 20,00 € wegen Nichtnennung des Namens des Fotografen zu schätzen ist.</p>
<p>Die Höhe der Abmahnkosten ist in einem solchen Fall auf 100,00 € beschränkt, weil es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Nach § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,00 € beschränkt.</p>
<p><em>(OLG Brandenburg</em><em>, </em><em>Urteil</em><em> vom 3.2.2009 &#8211; 6 U 58/08</em><em>)</em></p>
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		<title>Keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung des Romans `Esra´</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:59:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin verlangt im vom BGH zu entscheidenden Fall Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman &#8220;Esra&#8221;, dessen Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. Der Roman erzählt die Liebesgeschichte von &#8220;Adam&#8221; und &#8220;Esra&#8221;, einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin, die sich in der Romanfigur der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin verlangt im vom BGH zu entscheidenden Fall Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman &#8220;Esra&#8221;, dessen Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. Der Roman erzählt die Liebesgeschichte von &#8220;Adam&#8221; und &#8220;Esra&#8221;, einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin, die sich in der Romanfigur der &#8220;Esra&#8221; wiedererkennt, hat nach Erscheinen des Romans ein gerichtliches Verbreitungsverbot erwirkt. Nunmehr begehrt sie zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € wegen Verletzung ihres Persönlichkeits-rechts.</p>
<p>Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit betont. Deren hoher Rang und schrankenlose Gewährleistung gebieten bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeits-rechten durch Kunstwerke besondere Zurückhaltung. Obwohl die Veröffentlichung die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend betraf, bestand im Streitfall kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dabei waren im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.</p>
<p>Urteil des BGH vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 240/2009 vom 24.11.2009)</em></p>
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		<title>Bilder vom Haftausgang von Karsten Speck durften veröffentlicht werden</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:56:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im zu entscheidenden Fall des BGH ist der Kläger ein bekannter Schauspieler und Moderator. Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten &#8220;Bild&#8221;-Zeitung unter der Überschrift &#8220;Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit&#8221;, dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im zu entscheidenden Fall des BGH ist der Kläger ein bekannter Schauspieler und Moderator. Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten &#8220;Bild&#8221;-Zeitung unter der Überschrift &#8220;Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit&#8221;, dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden.</p>
<p>Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da sein Fehlverhalten erneut öffentlich bekannt gemacht worden sei. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der vom Kläger inhaltlich nicht beanstandete Artikel werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre; die Presse nehme hier ihre wichtige Funktion als &#8220;öffentlicher Wachhund&#8221; wahr. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Abdruck der Fotos gleichwohl zu verhindern, liege nicht vor. So habe die Veröffentlichung die Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt, er sei durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden.</p>
<p>Urteil des BGH vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 198/2008 vom 28.10.2008)</em></p>
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		<title>Kein Unterlassungsanspruch Markworts gegen Abdruck kritischer Interviewäußerungen zu &#8220;Focus&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:51:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im vorliegenden Fall des BGH ist der Kläger Chefredakteur des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221;. Er verlangt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews. Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts &#8220;Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge&#8221;. Die Beklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im vorliegenden Fall des BGH ist der Kläger Chefredakteur des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221;. Er verlangt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews. Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts &#8220;Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge&#8221;. Die Beklagte druckte das Interview wenige Tage vor einem Veranstaltungstermin in der von ihr verlegten örtlichen Tageszeitung ab. Roger Willemsen äußerte u. a.: &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221;. Im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift &#8220;Focus&#8221; erklärte Roger Willemsen: &#8220;Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen.&#8221; Der Kläger meint, durch diese Äußerungen entstehe in der Öffentlichkeit ein seinem Ansehen abträglicher Eindruck.</p>
<p>Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Verbreitung der Äußerungen war zulässig. Es handelt sich um eine nicht gegen den Kläger persönlich gerichtete Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern. Die Aussage &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221; richtet sich gegen die Berichterstattung im Magazin &#8220;Focus&#8221;, für die der Kläger als Chefredakteur verantwortlich war. Sie gibt die dem Beweis nicht zugängliche Meinung des Interviewten über die mangelnde Wahrheitsliebe in den Medien wieder. Durch das von ihm angeführte Beispiel des Interviews Markworts mit Ernst Jünger, das Markwort jedenfalls nicht selbst geführt hat, wird der Kläger zwar in seinem Persönlichkeitsrecht tangiert, doch überwiegt das von Roger Willemsen verfolgte Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit zurückzutreten.</p>
<p>Urteil des BGH vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08 –</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 235/2009 vom 17.11.2009)</em></p>
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		<title>BGH zur Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-zur-zulassigkeit-der-abbildung-des-bildnisses-von-boris-becker-in-der-werbekampagne-zur-einfuhrung-der-frankfurter-allgemeinen-sonntagszeitung/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:46:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 29. Oktober 2009 (Az.: I ZR 65/07)  entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 29. Oktober 2009 (Az.: I ZR 65/07)  entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.</p>
<p>Der Kläger ist Boris Becker. Die Beklagte gibt die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung heraus. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 stellte sie der Fachöffentlichkeit ein Testexemplar der Zeitung vor. Dieses Testexemplar ist in der Werbekampagne zur Einführung der Zeitung vom 10. September 2001 bis zum 31. März 2002 in zusammengerollter Form – wie eine Zeitung in Zeitungsrohre gesteckt zu werden pflegt – abgebildet. Die Abbildung zeigt den oberen Teil der Titelseite mit dem Namen der Zeitung. Darunter ist links eine Fotografie des damaligen Bundesaußenministers Fischer und rechts ein Portraitfoto des Klägers zu sehen. Neben dem Bild des Klägers befindet sich die Schlagzeile &#8220;Der strauchelnde Liebling&#8221; mit dem Untertitel &#8220;Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17&#8243;. Das Original des in der Werbekampagne abgebildeten Testexemplars der Zeitung zeigte neben einer ausgearbeiteten Titel- und Rückseite nur das vorgesehene Layout und enthielt insbesondere nicht den für Seite 17 angekündigten Bericht über Boris Becker. Ein solcher Bericht erschien auch in keiner späteren Ausgabe der Zeitung. Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung des Klägers.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der ungenehmigten Verwendung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne sein Recht am eigenen Bild verletzt. Er hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395,55 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1,2 Mio. € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung habe verbreitet werden dürfen, erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Werbung im Streitfall sei nicht zu vergleichen mit einer Werbung, in der eine wirklich erschienene Ausgabe einer Zeitung abgebildet sei. Eine Person der Zeitgeschichte müsse eine solche Werbung jedenfalls in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinnehmen, wenn der Zeitungsartikel selbst und seine Ankündigung auf der Titelseite unbedenklich sei. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht besonders schwerwiegend, lasse ihn allerdings nicht in einem günstigen Licht erscheinen. Mit der Abbildung einer kleinen, neutralen Porträtaufnahme des Klägers habe die Beklagte zwar die Aufmerksamkeit der Betrachter auf ihre Zeitung gelenkt. Sie habe dabei aber nicht den Eindruck erweckt, der Kläger empfehle ihre Zeitung. Die Beklagte könne sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und Ausrichtung ihrer neuen Zeitung zu unterrichten. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe habe sie nur mit der Titelseite einer nicht erschienenen Ausgabe der Sonntagszeitung werben können. Die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers sei bei einer Abwägung der betroffenen Interessen deshalb zunächst auch ohne die angekündigte Berichterstattung zulässig gewesen.</p>
<p>Die Schwierigkeit, in der Werbung nicht mit der Abbildung eines bereits erschienenen Exemplars der Zeitung werben zu können, habe aber nur für die Phase bis zum Erscheinen der Sonntagszeitung bestanden. Alsbald nach dem 30. September 2001 sei es der Beklagten dagegen im Hinblick auf das beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des Klägers zumutbar gewesen, ihre Werbung für das neue Blatt umzustellen und in der Werbekampagne die Titelseite einer erschienenen Ausgabe der Zeitung zu verwenden. Der Bundesgerichthof hat den Anspruch des Klägers daher insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt gehalten, als die Beklagte sein Bildnis auch nach dem 1. November 2001 in ihrer Einführungswerbung verwendet hat. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Höhe der dem Kläger zustehenden fiktiven Lizenzgebühr zu entscheiden haben.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 223/2009 vom 30.10.2009)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zeitungsvertrieb über &#8220;Stumme Verkäufer&#8221; grundsätzlich zulässig</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/zeitungsvertrieb-uber-stumme-verkaufer-grundsatzlich-zulassig/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:43:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im zu entscheidenden Fall des BGH sind die Kläger Berliner Zeitungsverlage, die die &#8220;Berliner Zeitung&#8221;, den &#8220;Berliner Kurier&#8221; und den &#8220;Tagesspiegel&#8221; herausgeben. Die Beklagte ist die Axel Springer AG, die in Berlin über einen Marktanteil – bezogen auf die verkauften Exemplare – von 50% verfügt. Der Springer-Verlag plant, seine Zeitung &#8220;WELT KOMPAKT&#8221; zu einem Kaufpreis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im zu entscheidenden Fall des BGH sind die Kläger Berliner Zeitungsverlage, die die &#8220;Berliner Zeitung&#8221;, den &#8220;Berliner Kurier&#8221; und den &#8220;Tagesspiegel&#8221; herausgeben. Die Beklagte ist die Axel Springer AG, die in Berlin über einen Marktanteil – bezogen auf die verkauften Exemplare – von 50% verfügt. Der Springer-Verlag plant, seine Zeitung &#8220;WELT KOMPAKT&#8221; zu einem Kaufpreis von 70 Cent auch über ungesicherte Verkaufshilfen, sogenannte &#8220;Stumme Verkäufer&#8221;, abzusetzen. Die Kläger hatten die Ansicht vertreten, diese Vertriebsart sei wettbewerbswidrig, weil sie in erheblichem Umfang auf eine Gratisabgabe hinauslaufe und die Verbraucher durch die Möglichkeit, sich die Zeitung ohne Bezahlung zu verschaffen, übermäßig angelockt würden. Auch führe die von der Beklagten geplante Praxis zu einer allgemeinen Marktbehinderung.</p>
<p>Das Landgericht hat den deswegen von den Klägern erhobenen Unterlassungsklagen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klagen geführt (KG GRURRR 2008, 171).</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisung bestätigt. Ein Unterlassungsanspruch wegen übertriebenen Anlockens bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil es an einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf die Personen fehle, die sich durch die beanstandete Geschäftsmethode der Beklagten dazu verleiten lassen, die in deren Verkaufsautomaten angebotenen Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen. Außerdem verdiene die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern keinen Schutz, die sich durch die ungesicherten Verkaufsboxen zu einem Diebstahl verleiten ließen.</p>
<p>Das beanstandete Verhalten des Springer-Verlages stelle auch keine wettbewerbswidrige Marktstörung dar. Unter diesem Gesichtspunkt könne einem Anbieter zwar untersagt werden, seine Waren in großem Umfang zu verschenken, wenn dadurch andere Wettbewerber aus dem Markt gedrängt werden und deswegen die ernstliche Gefahr bestehe, dass der Wettbewerb auf dem fraglichen Markt erheblich eingeschränkt werde. Der Vertrieb über stumme Verkäufer begründe aber eine solche ernste Gefahr für den Wettbewerb nicht. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 (BGH GRUR 1996, 778 – Stumme Verkäufer) noch anders beurteilt.</p>
<p>Im Streitfall kam hinzu, dass sich der Springer-Verlag gegenüber den Klägern verpflichtet hatte, auf den Verkaufsboxen deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Zeitung nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entnommen werden dürfe, Diebstahl verfolgt werde und Kontrolleure im Einsatz seien.</p>
<p>Urteile des BGH vom 29. Oktober 2009 – I ZR 180/07 und I ZR 188/07</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 222/2009 vom 30.10.2009)</em></p>
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		<title>Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljährigkeit zu unterlassen</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:40:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klagen abgewiesen.</p>
<p>Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.</p>
<p>Urteile des BGH vom 6. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 206/2009 vom 06.10.2009)</em></p>
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		<title>Spielfilm über &#8220;Kannibalen von Rotenburg&#8221; darf gezeigt werden</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 16:41:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als &#8220;Kannibale von Rotenburg&#8221; bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als &#8220;Real-Horrorfilm&#8221; beworbenen Spielfilm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als &#8220;Kannibale von Rotenburg&#8221; bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als &#8220;Real-Horrorfilm&#8221; beworbenen Spielfilm mit dem Titel &#8220;Rohtenburg&#8221; produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die &#8220;umfassende, exklusive und weltweite Verwertung&#8221; seiner Lebensgeschichte geschlossen hat.</p>
<p>Der Kläger begehrt Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Films. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen ( Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08).</p>
<p>Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger &#8211; insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung &#8211; hätte, habe er nicht dargetan.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 113/2009 vom 26.05.2009)</em></p>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über die Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 16:37:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift &#8220;Bild der Frau&#8221; ein Foto, welches die Klägerin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift &#8220;Was jetzt los ist auf Mallorca&#8221;. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift &#8220;Bild der Frau&#8221; ein Foto, welches die Klägerin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift &#8220;Was jetzt los ist auf Mallorca&#8221;. Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: &#8220;ARD-Talkerin … beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx.&#8221;</p>
<p>Das Kammergericht hat dem auf Unterlassung der Veröffentlichung dieses Bildes gerichteten Antrag der Klägerin stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil mit Urteil vom 1. Juli 2008 (Az.: VI ZR 243/06) im Ergebnis bestätigt.</p>
<p>Das beanstandete Bild zeigt &#8211; worauf der Begleittext selbst hinweist &#8211; die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 127/2008 vom 01.07.2008)</em></p>
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		<title>BGH entscheidet erneut über die Veröffentlichung eines Bildes von Caroline Prinzessin von Hannover</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 16:32:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin, Caroline Prinzessin von Hannover, hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin, Caroline Prinzessin von Hannover, hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen versehen, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. geben und es grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.</p>
<p>Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat nunmehr mit Urteil vom 1. Juli 2008 (Az.: VI ZR 67/08) die Klage abgewiesen. Als Ergebnis der gebotenen erneuten Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und der Pressefreiheit der Beklagten entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aufgestellten Grundsätzen müsse das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der von der Klägerin inhaltlich nicht beanstandete Artikel befasse sich &#8211; wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt habe &#8211; damit, dass auch &#8220;die Reichen und Schönen&#8221; ein gewandeltes Konsumverhalten zeigten und nicht genutzte Immobilien vermieteten, hier für 1.000 US-Dollar täglich. Das könne zu einer Debatte von öffentlichem Interesse führen. Dies gestatte die Beifügung des Fotos der Klägerin auch ohne deren Einwilligung.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 126/2008 vom 01.07.2008)</em></p>
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		<title>Namensnennung von Prominenten in der Werbung</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/namensnennung-von-prominenten-in-der-werbung/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 16:29:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen (Urteile vom 5. Juni 2008 &#8211; I ZR 223/05 und I ZR 96/07) darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen (Urteile vom 5. Juni 2008 &#8211; I ZR 223/05 und I ZR 96/07) darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke &#8220;Lucky Strike&#8221; Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.</p>
<p>In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke &#8220;Lucky Strike&#8221; und der Textzeile: &#8220;War das Ernst? Oder August?&#8221;</p>
<p>In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile &#8220;Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher&#8221; waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch &#8220;Hinter den Kulissen&#8221; von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.</p>
<p>Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.</p>
<p>Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.</p>
<p><em>(Pressemitteilung des BGH Nr. 108/2008 vom 05.06.2008)</em></p>
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		<title>Keine Markenverletzung durch Zeichen `CCCP´ und  `DDR´ auf Kleidungssstücken</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-keine-markenverletzung-durch-zeichen-cccp-und-ddr-auf-kleidungssstucken/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:56:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen (Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 – DDR) entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind. Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen (Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 – DDR) entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.</p>
<p>Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke &#8220;DDR&#8221;. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung &#8220;DDR&#8221; und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke &#8220;CCCP&#8221;, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221;. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 10/2010 vom 15.01.2010)</em></p>
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		<item>
		<title>Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung  durch Spielzeugautos</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-opel-unterliegt-im-streit-um-markenverletzung-durch-spielzeugautos/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:53:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 14. Januar 2010 (Az.: I ZR 88/08 – Opel-Blitz II) entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 14. Januar 2010 (Az.: I ZR 88/08 – Opel-Blitz II) entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.</p>
<p>Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.</p>
<p>Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.</p>
<p>Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 09/2010 vom 15.01.2010)</em></p>
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		<title>FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:51:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12.11.2009  (Az.: I ZR 183/07) über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen. Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12.11.2009  (Az.: I ZR 183/07)  über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen.</p>
<p>Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.</p>
<p>Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen &#8220;WM 2010&#8243;, &#8220;GERMANY 2006&#8243; und &#8220;SOUTH AFRICA 2010&#8243; stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 232/2009 vom 13.11.2009)</em></p>
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		<title>BGH: Legostein als Marke gelöscht</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:45:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.07.2009 (Az.: I ZB 53/07 und 55/07) über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden. Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware &#8220;Spielbausteine&#8221; eingetragen worden. Dagegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.07.2009 (Az.:   I ZB 53/07 und 55/07)  über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.</p>
<p>Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware &#8220;Spielbausteine&#8221; eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.158/2009 vom 17.07.2009)</em></p>
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		<title>BGH zum Streit um Domainnamen ahd.de</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-zum-streit-um-domainnamen-ahd-de/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:40:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. Februar 2009  (Az.: I ZR 135/06) erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird. Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. Februar 2009  (Az.: I ZR 135/06) erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.</p>
<p>Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung &#8220;ahd&#8221;. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221;. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein &#8220;Baustellen&#8221;-Schild mit dem Hinweis, dass hier &#8220;die Internetpräsenz der Domain ahd.de&#8221; entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination &#8220;ahd&#8221; als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.</p>
<p>Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung &#8220;ahd&#8221; nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain &#8220;de&#8221; als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung &#8220;ahd&#8221; erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 39/2009 vom 20.02.2009)</em></p>
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		<title>Metro-Konzern unterliegt im Streit um die Bezeichnung &#8220;METROBUS&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:37:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat in drei Entscheidungen vom 5. Februar 2009  (Az.: I ZR 167/06 – HVV Metrobus) kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung &#8220;METROBUS&#8221; durch die Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg und München verneint. Die zur Metro-Unternehmensgruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken &#8220;METRO&#8221; und &#8220;METRORAPID&#8221;, die unter anderem für Dienstleistungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat in drei Entscheidungen vom 5. Februar 2009  (Az.: I ZR 167/06 – HVV Metrobus) kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung &#8220;METROBUS&#8221; durch die Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg und München verneint.</p>
<p>Die zur Metro-Unternehmensgruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken &#8220;METRO&#8221; und &#8220;METRORAPID&#8221;, die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind. Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner Verkehrsbetriebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München (Münchner Verkehrsgesellschaft) den öffentlichen Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung &#8220;METROBUS&#8221; für bestimmte Buslinien, die UBahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich ihrerseits die Bezeichnung &#8220;Metrobus&#8221; in Verbindung mit einer auf ihr Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. &#8220;BVG Metrobus&#8221;, &#8220;HVV Metrobus&#8221; und &#8220;MVG Metrobus&#8221;) als Marke eintragen lassen.</p>
<p>Die Klägerin hat die Verwendung der Bezeichnung &#8220;METROBUS&#8221; durch die Beklagten allein oder zusammen mit den auf die jeweiligen Verkehrsbetriebe hinweisenden Buchstabenkombinationen &#8220;BVG&#8221;, &#8220;HVV&#8221; oder &#8220;MVG&#8221; als eine Verletzung ihrer Markenrechte und des Unternehmenskennzeichen der Metro AG beanstandet.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die Bezeichnung &#8220;METROBUS&#8221; im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs verwenden. Er ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil &#8220;METRO&#8221; und der Bezeichnung &#8220;METROBUS&#8221; bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung &#8220;METROBUS&#8221; nicht in die Bestandteile &#8220;METRO&#8221; und &#8220;BUS&#8221; aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit &#8220;METROBUS&#8221; und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von &#8220;METRO&#8221; als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von &#8220;METROBUS&#8221; im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.</p>
<p>Soweit die Beklagten die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen, hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 24/2009 vom 05.02.2009)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-zur-zulassigkeit-der-adword-werbung-bei-google/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:32:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In drei am 22.01.2009 verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In drei am 22.01.2009 verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.</p>
<p>In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.</p>
<p>Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort &#8220;bananabay&#8221; angegeben. &#8220;Bananabay&#8221; ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.</p>
<p>Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke &#8220;PCB-POOL&#8221; geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben &#8220;pcb&#8221; angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für &#8220;printed circuit board&#8221; (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von &#8220;pcb&#8221; hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von &#8220;PCB-POOL&#8221; in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier &#8220;pcb&#8221;) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.</p>
<p>Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung &#8220;Beta Layout GmbH&#8221; – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung &#8220;Beta Layout&#8221; anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort &#8220;Beta Layout&#8221; eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 17/2009 vom 22.01.2009)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Löschung der Marke &#8220;POST&#8221; aufgehoben</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-loschung-der-marke-post-aufgehoben/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 (Az.: I ZB 48/07) über die Rechtsbeständigkeit der Marke &#8220;POST&#8221; entschieden. Die Marke &#8220;POST&#8221; war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 (Az.: I ZB 48/07) über die Rechtsbeständigkeit der Marke &#8220;POST&#8221; entschieden.</p>
<p>Die Marke &#8220;POST&#8221; war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke &#8220;POST&#8221; nicht hätte eingetragen werden dürfen.</p>
<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof gestern stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung &#8220;POST&#8221; eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung &#8220;POST&#8221; im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke &#8220;POST&#8221; deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke &#8220;POST&#8221; Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff &#8220;POST&#8221; als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke &#8220;POST&#8221; die Verwendung der beschreibenden Angabe &#8220;Post&#8221; selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich &#8220;City Post&#8221; und &#8220;Die Neue Post&#8221; nennen (vgl. Pressemitteilung 107/08 v. 5.6.2008).</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 196/2008 vom 24.10.2008)</em></p>
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		<title>Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte  aus der Marke &#8220;POST&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:25:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte mit Urteilen vom 5. Juni 2008 (Az.: I ZR 108/05 und I ZR 169/05) in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke &#8220;POST&#8221; zu entscheiden. Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke &#8220;POST&#8221; u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte mit Urteilen vom 5. Juni 2008 (Az.: I ZR 108/05 und I ZR 169/05) in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke &#8220;POST&#8221; zu entscheiden.</p>
<p>Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke &#8220;POST&#8221; u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil &#8220;Post&#8221; in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.</p>
<p>Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter &#8220;City Post KG&#8221; firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil &#8220;CITY POST&#8221; hat eintragen lassen und die Bestandteile &#8220;city post&#8221; als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr.</p>
<p>Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke &#8220;POST&#8221; war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung &#8220;Die Neue Post&#8221; gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke &#8220;POST&#8221; und den angegriffenen Zeichen &#8220;City Post&#8221; und &#8220;Die Neue Post&#8221; Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung &#8220;Post&#8221; haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort &#8220;POST&#8221; abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung &#8220;POST&#8221; nicht untersagt werden.</p>
<p>Beim Bundesgerichtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke &#8220;POST&#8221; geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung &#8220;Post&#8221; ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 107/2008 vom 05.06.2008)</em></p>
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		<title>BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:21:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 30.4.2008 (Az.: I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III) erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke &#8220;ROLEX&#8221;. Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 30.4.2008 (Az.: I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III) erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.</p>
<p>Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke &#8220;ROLEX&#8221;. Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform &#8220;ricardo&#8221; hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I).</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 87/2008 vom 30.04.2008)</em></p>
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		<title>BGH: Keine Wettbewerbsklage gegen nachteilige Äußerungen in Patentschrift</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:14:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Hersteller eines Produkts kann mit einer Klage vor den Wettbewerbsgerichten nicht erreichen, dass aus der Patentschrift eines für einen Konkurrenten erteilten Patents Angaben über angebliche Nachteile dieses Produkts gestrichen werden. Dies hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 10. Dezember 2009 (Az.: I ZR 46/07 – Fischdosendeckel) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Hersteller eines Produkts kann mit einer Klage vor den Wettbewerbsgerichten nicht erreichen, dass aus der Patentschrift eines für einen Konkurrenten erteilten Patents Angaben über angebliche Nachteile dieses Produkts gestrichen werden. Dies hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 10. Dezember 2009 (Az.: I ZR 46/07 – Fischdosendeckel) entschieden.</p>
<p>Die Beklagte, die wie die Klägerin Deckel für Fischdosen herstellt, meldete im September 1993 ein Patent für einen Aufreißdeckel aus Blech für eine Dose an. In der Anmeldung gab sie, wie es im Patenterteilungsverfahren vorgeschrieben und üblich ist, den für dieses technische Gebiet bekannten Stand der Technik an. In diesem Zusammenhang benannte sie eine europäische Patentschrift und legte einzelne Nachteile des nach dieser Patentschrift von der Klägerin hergestellten Aufreißdeckels dar. Sodann beschrieb sie die durch ihre eigene Erfindung zu lösende Aufgabe: Es gehe darum, einen Aufreißdeckel zu schaffen, der die zuvor angeführten Nachteile des bekannten Deckels der Klägerin nicht aufweise. Das Patent wurde der Beklagten im Juni 2002 erteilt. Die Patentschrift wurde Ende 2003 veröffentlicht.</p>
<p>Die Klägerin hält die Angaben über die angeblichen Nachteile des von ihr hergestellten Aufreißdeckels in der Patentanmeldung der Beklagten für unzutreffend. Die Beklagte setze das Produkt der Klägerin daher in unzulässiger Weise herab und verstoße damit gegen § 4 Nr. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dieser Vorschrift ist die Behauptung nicht erweislich wahrer geschäftsschädigender Tatsachen über Mitbewerber unlauter. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten verlangt, derartige Behauptungen zu unterlassen und durch Abgabe von entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der beanstandeten Angaben in der Patentschrift zu bewirken. Sie hat ferner der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet, die &#8211; vertreten durch das Deutsche Patent- und Markenamt &#8211; dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Das Landgericht Dresden hat über die Richtigkeit der von der Klägerin beanstandeten Angaben Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben und der Klage sodann teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Beklagte in vollem Umfang verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.</p>
<p>Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der &#8211; wie im vorliegenden Rechtsstreit &#8211; außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. Soweit die Klägerin Unterlassung der beanstandeten Äußerungen auch außerhalb einer Patentanmeldung begehrt hat, hat der Bundesgerichtshof die Klage zwar für zulässig erachtet. Er hat sie aber als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass die Beklagte die nachteiligen Aussagen über das Produkt der Klägerin auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens zu machen beabsichtigte.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 252/2009 vom 11.12.2009)</em></p>
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		<title>BGH zur Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätige Waren</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:11:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Dezember 2009  (Az.: I ZR 195/07) entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19% wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Dezember 2009  (Az.: I ZR 195/07) entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19% wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte, die einen entsprechenden Markt in Stuttgart-Feuerbach betreibt, warb mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: &#8220;Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*&#8221;. In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben &#8220;Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis&#8221;. Am 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19%. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei.</p>
<p>Die Klägerin hält die Werbung für den Preisnachlass wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. In einem nicht zum BGH gelangten Fall hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe die gleiche Werbung, die von einem zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden Unternehmen in Auftrag gegeben war, für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Handelsunternehmens gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Bei dem beworbenen Preisnachlass handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Diesen Anforderungen genügt die Werbung der Beklagten nicht. Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann, muss er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Hierzu zählt auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 251/2009 vom 11. 12.2009)</em></p>
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		<title>BGH: Verbot der von der Deutschen Telekom angebotenen Rufumleitung &#8220;Switch &amp; Profit&#8221; bestätigt</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:08:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom Urteil vom 7. Oktober 2009  (Az.: I ZR 150) entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung &#8220;Switch &#38; Profit&#8221; wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Die Parteien konkurrieren auf dem Gebiet der Telefondienstleistungen. Die Beklagte ist die Deutsche Telekom. Sie wirbt für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom Urteil vom 7. Oktober 2009  (Az.: I ZR 150) entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung &#8220;Switch &amp; Profit&#8221; wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.</p>
<p>Die Parteien konkurrieren auf dem Gebiet der Telefondienstleistungen. Die Beklagte ist die Deutsche Telekom. Sie wirbt für ein Angebot, mit dem sie ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine Rufumleitungs-Option anbietet. Dabei werden Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der Telekom ausgehen und an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der angerufene Kunde erhält für diesen Fall eine Gutschrift. Dem Anrufer berechnet die Beklagte das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fällt nicht an. Die Klägerin (EPlus) hält das Angebot der Beklagten für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage weitgehend stattgegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot bestätigt. Er hat aufgrund der von der Beklagten angebotenen Rufumleitung eine gezielte Behinderung der Klägerin angenommen. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diese sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze macht und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren vereinnahmt.</p>
<p>Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Er hat sich entschlossen, auch die Leistung des Mobilfunknetzbetreibers in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin gewährleistet die Erreichbarkeit ihrer Kunden durch die Unterhaltung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistung nutzt die Beklagte durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen würde. Leitet die Beklagte wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Klägerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 208/2009 vom 07.10.2009)</em></p>
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		<title>BGH zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-zu-den-grenzen-humorvoller-werbevergleiche/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 15:03:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (Az.: I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!) seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert. Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit   Urteil vom 1. Oktober 2009 (Az.: I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!)  seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.</p>
<p>Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als &#8220;Trinkhalle&#8221; bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: &#8220;Kalle, gib mal Zeitung&#8221;, worauf dieser entgegnet: &#8220;Is aus&#8221;. Auf Nachfrage des Kunden: &#8220;Wie aus?&#8221;, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: &#8220;Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du&#8221; und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der &#8220;Trinkhalle&#8221; ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: &#8220;Kalle, gib mal taz&#8221;. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: &#8220;taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.&#8221; Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ &#8220;nicht für jeden&#8221; sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 201/2009 vom 01.10.2009)</em></p>
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		<title>Bundesgerichtshof zu Versandkosten in  Preisvergleichslisten</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 14:58:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2009  (I ZR 140/07)  zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2009  (I ZR 140/07)  zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.</p>
<p>Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine &#8220;froogle.de&#8221; eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen &#8220;sprechenden Link&#8221; darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 157/2009 vom 17.07.2009)</em></p>
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		<title>LG Berlin: Werbung mit Gewährung einer Umweltprämie nicht irreführend</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 14:54:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG hatte mit Beschluss vom 15.07.2009 über die Frage zu entscheiden, ob die Werbung mit der Gewährung einer Umweltprämie in Form eines Rabatts für den Kauf eines Fahrzeugs, das im Schadstoffausstoß den Kriterien der Abwrackprämie der Bundesregierung genügt, irreführend ist. Die Antragstellerin vertritt dabei die Auffassung, die Werbung sei irreführend, weil das Fahrzeug unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG hatte mit Beschluss vom 15.07.2009 über die Frage zu entscheiden, ob die Werbung mit der Gewährung einer Umweltprämie in Form eines Rabatts für den Kauf eines Fahrzeugs, das im Schadstoffausstoß den Kriterien der Abwrackprämie der Bundesregierung genügt, irreführend ist.</p>
<p>Die Antragstellerin vertritt dabei die Auffassung, die Werbung sei irreführend, weil das Fahrzeug unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes nicht als umweltfreundlich bezeichnet werden könne und auch hinsichtlich seines Schadstoffausstoßes nicht besonders umweltfreundlich sei.</p>
<p>Das LG Berlin sah darin allerdings keine irreführende Werbung i.S. von § 5 I Nr. 1 UWG geworben, weil sie unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale des beworbenen Pkw gemacht hat.</p>
<p>Auch wenn man mit der Ast. davon ausgeht, dass umweltbezogene Werbung eher streng zu beurteilen ist, kommt es für die Frage, ob die Gefahr einer Irreführung besteht, entscheidend darauf an, wie die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage verstehen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein verständiger, situationsadäquat aufmerksamer und durchschnittlich informierter Verbraucher, der sich für den Kauf eines Neuwagens interessiert, den Begriff Umweltprämie – wie durch die Werbung auch ganz offenbar beabsichtigt – in Bezug setzt zur auf Grund der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. 2. 2009, geändert mit Richtlinien vom 17. 3. 2009 und vom 26. 6. 2009, von der Bundesregierung mit dem Ziel der Förderung der Verschrottung alter und des Absatzes neuer Pkw gewährten Umweltprämie i.H. von ebenfalls 2500 Euro. Diese wird zwar gemeinhin „Abwrackprämie” genannt, doch ist davon auszugehen, dass einem potenziellen Autokäufer auch die offizielle Bezeichnung bekannt ist, zumal in der Werbung ausdrücklich von der staatlichen Umweltprämie die Rede ist.</p>
<p>Die angesprochenen Verkehrskreise werden zu einem überwiegenden Teil dabei ihr Augenmerk nicht auf den von der Prämie ausgehenden ökologischen Nutzen richten, sondern erkennen, dass es der Ag. nicht um die Umwelt geht, sondern – wie anderen, in vergleichbarer Weise werbenden Unternehmen auch – um die Förderung ihres eigenen Absatzes</p>
<p><em>(LG Berlin, Beschluss vom 15. 7. 2009 &#8211; 96 O 128/09)</em></p>
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		<title>OLG Hamm: Informationspflichten bei Werbung mit „Garantie“ und „Gewährleistung“</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 14:53:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.12.2008 entschieden, dass die lediglich pauschale Bewerbung mit Formulierungen wie „24 Monate Herstellergarantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“ wettbewerbswidrig sein kann, wenn keine detaillierten Angaben zum Inhalt der angebotenen Garantie gemacht werden. Im zu entscheidenden Fall hatte die Antragsgegnerin lediglich pauschal mit einer Herstellergarantie geworben. Darin liegt ein Verstoß [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.12.2008 entschieden, dass die lediglich pauschale Bewerbung mit Formulierungen wie „24 Monate Herstellergarantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“ wettbewerbswidrig sein kann, wenn keine detaillierten Angaben zum Inhalt der angebotenen Garantie gemacht werden.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte die Antragsgegnerin lediglich pauschal mit einer Herstellergarantie geworben. Darin liegt ein Verstoß gegen § 477 BGB. Nach § 477 BGB sind aber detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Herstellergarantie zu machen.</p>
<p>Der Hinweis der Antragsgegnerin, sie komme ihren Informationspflichten nach, wenn sie über den Umfang der Garantie in Textform bei der Lieferung der Ware informiere, verfängt nicht. § 477 Abs. 2 BGB will nur die Beweislage des Kunden verbessern. Die Textform ist keine Formvorschrift für die Wirksamkeit des Garantievertrages. Da die Garantie Bestandteil des abzuschließenden Kaufvertrages ist, versteht es sich von selbst, dass die Information dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss vorliegen muss, damit er weiß, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlässt.</p>
<p>Es liegt auch kein Bagatellfall i.S.d. § 3 UWG vor, weil es sich bei § 477 BGB um eine wesentliche Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher handelt.</p>
<p>Bei der Formulierung „24 Monate Gewährleistung“ sah das Gericht einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten.</p>
<p>Es handelt sich nämlich um ein Recht des Verbrauchers, das ihm bei Mängeln der Ware von Gesetzes wegen zusteht. Aufgrund der graphischen Ausgestaltung der Gewährleistungsklausel muss der Kunde aber davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin ihm hier etwas Besonderes bietet, eben nichts, was ohnehin selbstverständlich ist. Angesichts des komplizierten Zusammenspiels der Verjährungsvorschriften bei den verschiedenartigen Gewährleistungsvorschriften kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kunden die Gesetzeslage präsent ist und er deshalb die beanstandete Aussage als nichtssagende Floskel auffasst. Hinzu kommt der Wortlaut der Klausel. Es ist dort davon die Rede, dass der Kunde die Gewährleistung erhält. Das erweckt schon vom Wortlaut her den Eindruck, als handele es sich um eine Vergünstigung, die gerade die Antragsgegnerin ihren Kunden freiwillig zukommen lässt. Gesetzliche Rechte hat der Kunde, er bekommt sie nicht erst vom Verkäufer zugesprochen.<em></em></p>
<p><em>(OLG Hamm, Urteil vom 16. 12. 2008 &#8211; 4 U 173/08)</em></p>
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		<title>LG Duisburg: Irreführende Werbung von Aldi mit veralteten Stiftung Warentest-Ergebnissen</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 14:51:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Naturprodukte, deren Qualität Schwankungen unterliegen, dürfen nicht mit Testergebnissen aus Vorjahren beworben werden. Mit dieser Begründung gab das Landgericht Duisburg einer Unterlassungsklage eines Verbraucherbandes gegen den Discounter Aldi statt, der ein von ihm vertriebenes, aus der Ernte 2007/2008 stammendes Olivenöl mit einem positiven Urteil der Stiftung Warentest beworben hatte, wobei sich das Testergebnis auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Naturprodukte, deren Qualität Schwankungen unterliegen, dürfen nicht mit Testergebnissen aus Vorjahren beworben werden. Mit dieser Begründung gab das Landgericht Duisburg einer Unterlassungsklage eines Verbraucherbandes gegen den Discounter Aldi statt, der ein von ihm vertriebenes, aus der Ernte 2007/2008 stammendes Olivenöl mit einem positiven Urteil der Stiftung Warentest beworben hatte, wobei sich das Testergebnis auf die Olivenernte 2005/2006 bezogen hatte. Das Gericht wertete dies als wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher.</p>
<p>Bei Lebensmitteln darf nur dann dasselbe Testurteil (auch für nicht getestete Produkte) verwendet werden, wenn sie zu einer Charge gehören. Die zwei Jahre auseinander liegenden Erntejahrgänge können nicht als zu einer Charge gehörig bezeichnet werden, weshalb nicht für beide Olivenöle dasselbe Testurteil verwendet werden darf. Eine Charge umfasst Lebensmittel, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden.</p>
<p><em>(LG Duisburg, Urteil vom 29. 5. 2009 &#8211; 22 O 121/08)</em></p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Werbung mit der Ankündigung &#8220;20% auf alles&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 14:50:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20. November 2008  (Az.: I ZR 122/06) über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan &#8220;20% auf alles&#8221; angekündigten Rabattaktion entschieden. Die Beklagte betreibt an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte. Sie führte im Januar 2005 eine Rabattaktion durch, für die sie mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20. November 2008  (Az.: I ZR 122/06) über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan &#8220;20% auf alles&#8221; angekündigten Rabattaktion entschieden.</p>
<p>Die Beklagte betreibt an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte. Sie führte im Januar 2005 eine Rabattaktion durch, für die sie mit dem Slogan &#8220;20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung&#8221; warb. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig. Sie hatte aufgrund von Testkäufen festgestellt, dass für vier Artikel – das Sortiment der Beklagten umfasst etwa 70.000 Artikel – unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war. Im Verfahren war unstreitig, dass die Beklagte für die vier Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt hatte, dass aber in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.</p>
<p>Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Bei den vier von der Klägerin erworbenen Produkten hat die Beklagte den herabgesetzten Preis mit Beginn der Rabattaktion heraufgesetzt. Eine solche Preisgestaltung ist mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich birgt. Dieses zeigt sich gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung. Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber vorher eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt. Tatsächlich hat der Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 216/2008 vom 20.11.2008)</em></p>
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		<title>BGH zu einer Sammelaktion für Schoko-Riegel</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 13:05:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit Urteil vom 17. Juli 2008 (Az.: I ZR 160/05 – N-Screens) über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete. Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. &#8220;Lion&#8221;, &#8220;KIT KAT&#8221; und &#8220;NUTS&#8221;) eine Sammelaktion durchgeführt, bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit Urteil vom 17. Juli 2008 (Az.: I ZR 160/05 – N-Screens) über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete.</p>
<p>Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. &#8220;Lion&#8221;, &#8220;KIT KAT&#8221; und &#8220;NUTS&#8221;) eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. &#8220;N-Screen&#8221;) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.</p>
<p>Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.</p>
<p>Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen sei auch bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten – so der Bundesgerichtshof – auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Übrigen im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten. Die Teilnahmebedingungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.</p>
<p>Die Rechtslage nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 141/2008 vom 18.07.2008)</em></p>
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		<item>
		<title>BGH zu Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail</title>
		<link>http://legal-aggregat.de/2010/01/bgh-zu-grenzen-gewerblicher-nachfrage-per-telefax-und-e-mail/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 13:01:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen. In dem ersten Fall (Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; I ZR 75/06 &#8211; Royal Cars) hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.</p>
<p>In dem ersten Fall (Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; I ZR 75/06 &#8211; Royal Cars) hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen &#8211; neu oder gebraucht &#8211; bekundet. Im zweiten Fall (Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; I ZR 197/05 &#8211; FC Troschenreuth) hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.</p>
<p>Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen &#8220;Werbung&#8221; im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.</p>
<p>Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse &#8211; etwa auf seiner Homepage -veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.</p>
<p>In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil insofern von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei. Hingegen hat der Bundesgerichtshof in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme gesehen, die zu untersagen sei. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 136/2008 vom 17.07.2008)</em></p>
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		<title>BGH: Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 12:55:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom Urteil vom 8. Mai 2008 (Az.: I ZR 83/06) entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom Urteil vom 8. Mai 2008 (Az.: I ZR 83/06) entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.</p>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.</p>
<p>Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 93/2008 vom 09.05.2008)</em></p>
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		<title>BGH zur vergleichenden Werbung für Parfümimitate durch Produktbezeichnungen</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 12:49:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az. I ZR 169/04) die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte der Klägerin sein und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen zu den Originalprodukten wecken sollen. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az. I ZR 169/04) die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte der Klägerin sein und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen zu den Originalprodukten wecken sollen.</p>
<p>Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hatte behauptet, die von den Beklagten vertriebenen preiswerten Parfümprodukte seien Imitate von Markenparfüms. Außerdem – so der Klagevortrag – verwende die Beklagte für ihre Produkte Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen könnten, welches bekannte Markenparfüm durch das betreffende Billigparfüm nachgeahmt werde. So sei beispielsweise &#8220;Icy Cold&#8221; als Hinweis auf das Parfüm &#8220;Cool Water&#8221; von Davidoff und &#8220;Sunset Boulevard&#8221; als Hinweis auf das Originalprodukt &#8220;Sun von Jil Sander&#8221; zu verstehen. Die Verwendung des Anfangbuchstabens &#8220;J&#8221; bei &#8220;Justice Blue&#8221; sei dahin zu deuten, dass es sich um die Nachahmung eines Originalparfüms der Marke &#8220;JOOP!&#8221; handele. Die Klägerin hat darin eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Die Vorinstanzen hatten die u. a. auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen handele es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen sei zwar Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, weil sie zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte erfolge. Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die Bezeichnungen der Beklagten in dem von der Klägerin behaupteten Sinne als Darstellung einer Imitation oder Nachahmung der Markenprodukte der Klägerin verstünden. Wie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei Endverbrauchern der &#8220;Code&#8221; nicht bekannt, mit dem sie die Bezeichnungen der Beklagten gleichsam übersetzen könnten. Als Adressaten einer Imitationsbehauptung kämen allerdings auch die Groß- und Zwischenhändler in Betracht. Auch wenn dieser Kreis die Anspielung auf die Originalprodukte verstehe, fehle es doch an der nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu fordernden Deutlichkeit der Imitationsbehauptung.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 185/2007 vom 07.12.2007)</em></p>
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